Katalog POHLI 04 - page 361

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der August Pohli GmbH & Co. KG • Hölker Feld 10—12 • D-42279 Wuppertal
Stand: März 2017
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*Wir unterstehen der jährlichen Zertifizierung durch die Creditreform.
*We are subject to the annual certification by Creditreform.
5. Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so
sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die bestellte Ware an
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesem Grund die
Kosten erhöhen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegen-
heit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetz-
lichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der
mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet waren.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Man-
gel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller für die aus dem unberechtigten Mangel-
beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) Ersatz
verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
8. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lie-
ferung.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller
zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche
des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch
bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands unserer
Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische
oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr
erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl ungeeigneten Materials beruhen.
11. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfris-
ten des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan-
sprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwen-
dung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall
zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer
VIII. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Lieferungen erfolgen nach den derzeit gültigen AQL-Richtlinien und der derzeit gültigen
FBL.
VII. Schutzrechte, immaterielle Rechte
1. Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflich-
tet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten zu liefern.
2. Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet,
so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz
für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw.
Urheberrecht nicht mehr verletzt oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht
mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware
auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
3. Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Besteller durch Auftragsvergabe, dass die nach
seinem Gestaltungswunsch und nach seiner Spezifikation speziell für ihn produzierte und
durch uns gelieferte Ware keine Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt und stellt uns
damit von Haftungsansprüchen frei. Wir haften auch nicht, wenn die behauptete Verletzung
des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem an-
deren nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise
benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
4. Die vorstehenden Ziffern regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urhe-
berrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.
VIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-
schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften
wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-
trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtver-
letzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für
Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlos-
sen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezah-
lung aller Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet wer-
den. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen)
auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware
stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-
schäden zu versichern.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte dieser verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
4. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mit-
eigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsver-
kehr berechtigt und tritt bereits jetzt auch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags
(einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir neh-
men diese Abtretungen an. Der Besteller ist in keinem Fall zur Abtretung der Forderungen
an Dritte berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderli-
chen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen
betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die
Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer
Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6. Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Bestellers enden, wenn der Besteller seine
Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine
Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen be-
antragt wird.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schrift-
lich zu unterrichten.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fäl-
ligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu-
rückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind
vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzube-
halten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend
machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Siche-
rungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch interna-
tionaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wuppertal. Entsprechendes gilt, wenn der
Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorran-
gige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts.
3. Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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